Abgeltungssteuer: Aktien- und Zinsvorteile nutzen
7 Minuten Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Abgeltungssteuer ist eine Form der Kapitalertragsteuer. Sie wird automatisch von Deiner Bank oder Deinem Broker entrichtet.
- Der Abgeltungssteuersatz ist gesetzlich festgeschrieben und hängt nicht von den üblichen Steuerklassen ab. Er beträgt pauschal 25 Prozent.
- Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steueraufkommens sowie ggf. die Kirchensteuer, deren Höhe von Deiner Konfession und vom Bundesland abhängt. Um Aktien- und Zinsvorteile nutzen zu können, brauchst Du zunächst ein Depot. Sieh Dich in unserem Depot-Vergleich um!
Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer ist eine Form der Kapitalertragsteuer. Sie wird automatisch von Deiner Bank oder Deinem Broker entrichtet. Damit sind Deine Kapitalerträge steuerlich abgegolten. Deine erwirtschafteten Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne musst Du nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung angeben. Aufgrund dieser automatischen Abgeltung direkt an der Quelle – in dem Fall am Gewinn erzielenden Depot – zählt die Steuer zu den Quellensteuern. Auf folgende Kapitalerträge musst Du Steuern zahlen:
- Kursgewinne, die beim Verkauf von Aktien realisiert werden
- Dividenden aus Aktien
- Zinsgewinne zum Beispiel von Zinspapieren (z. B. Anleihen) oder Zertifikaten
- Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften
- Zinsen aus Festgeld- oder Termingeldanlagen
So hoch ist die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge
Der Abgeltungssteuersatz ist gesetzlich festgeschrieben und hängt nicht von den üblichen Steuerklassen ab. Er beträgt pauschal 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steueraufkommens sowie ggf. die Kirchensteuer, deren Höhe von Deiner Konfession und vom Bundesland abhängt. Je nach Kirchenzugehörigkeit bewegt sich der Abgeltungssteuersatz dann insgesamt zwischen ca. 26 und 28 Prozent.
In diesen Fällen musst Du keine Abgeltungssteuer zahlen
In einigen Fällen kann es sich für Dich lohnen, die Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung auszufüllen, wenn Du bereits Abgeltungssteuer geleistet hast. Das solltest Du in folgenden Fällen tun:
- Du verfügst nur über ein niedriges Einkommen: Sollte Deine Einkünfte aus Gehalt und Kapitalerträgen unter dem Grundfreibetrag liegen, kannst Du Dir vom Finanzamt eine Nichtveranlagungs-bescheinigung ausstellen lassen und bei Deiner Bank einreichen. Sie sorgt dafür, dass die Bank die Abgeltungssteuer nicht mehr automatisch abführt. Stattdessen bist Du dann verpflichtet, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Grundsätzlich ist die Nichtveranlagungsbescheinigung für drei Jahre gültig. Ändert sich Deine finanzielle Situation, musst Du die Bescheinigung aber womöglich schon vorher von Deiner Bank zurückholen und dem Finanzamt zurückgeben.
- Du lässt eine Günstigerprüfung durchführen: Dafür zahlst Du zunächst die Abgeltungssteuer und führst den entsprechenden Betrag in Deiner Steuererklärung an. Das Finanzamt prüft im Anschluss, ob die Abgeltungssteuer oder Dein persönlicher Steuersatz für Dich als Anlegerin oder Anleger günstiger ist. Je nachdem, wie die Günstigerprüfung ausfällt, erhältst Du bei zu viel gezahlten Steuern eine entsprechende Rückzahlung.
- Deine Freistellungsaufträge bei mehreren Banken waren falsch verteilt: Dadurch könnte bei einer oder mehreren Banken Abgeltungssteuer angefallen sein, obwohl Deine Kapitalerträge den Freibetrag von 1.000 Euro insgesamt nicht überschritten haben. Gibst Du das in Deiner Steuererklärung an, erhältst Du die zu viel gezahlte Steuer zurück.
Diese Kapitalerträge gehören in die Steuererklärung
Es gibt Kapitalerträge, die Du in jedem Fall in der Einkommenssteuererklärung angeben musst, da Deine Bank diese nicht automatisch abführen kann. Das sind zum Beispiel Kapitalerträge durch
- Erstattungszinsen vom Finanzamt,
- den Verkauf einer Lebensversicherung oder
- Zinsen aus einem Darlehen an Privatpersonen.
Diese Kapitalerträge kann Deine Bank nicht erfassen. Entsprechend kann sie auch die Abgeltungssteuer nicht ans Finanzamt abführen. Deshalb bist Du selbst dafür zuständig, das Finanzamt über diese Einkünfte zu informieren.
Steuern sparen mit dem Freistellungsauftrag
Den Freistellungsauftrag kannst Du dazu nutzten, bei Aktiengewinnen den Betrag zu senken, auf den Du Abgeltungssteuer zahlen musst. Jede und jeder Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, Sparerträge bis zu 1.000 Euro jährlich unversteuert zu erhalten. Gemeinsam veranlagte Ehepaare haben entsprechend einen Sparerfreibetrag von 2.000 Euro.
Damit Du Dir diesen Sparerpauschbetrag anrechnen lassen kannst, musst Du der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Dann wird bei realisierten Gewinnen auf dem Depot keine Abgeltungssteuer abgeführt, bis der Freibetrag erreicht ist. Der Freibetrag kann auch auf mehrere Banken oder Anlagekonten verteilt werden. Zum Beispiel könntest Du Zinserträge bis 200 Euro auf Deinem Festgeldkonto und 800 Euro bei Deinem Depot-Konto von Steuern befreien lassen.
So berechnest Du Deine Abgeltungssteuer
Eins vorweg: In der Regel ist es nicht nötig, dass Du irgendwelche Berechnungen für die Abgeltungssteuer vornimmst, denn Deine Bank kümmert sich um alles Notwendige. Aber die Berechnung zu verstehen, hilft Dir trotzdem.
Nehmen wir an, Du bist kirchensteuerpflichtig und lebst in Bayern. Du musst also 8 Prozent Kirchensteuer zahlen. Im vergangenen Jahr konntest Du durch geschicktes Handeln Aktiengewinne erzielen und hast zusätzlich Zinserträge auf Deinem Tagesgeldkonto erhalten. Insgesamt hast Du dadurch 1.150 Euro erwirtschaftet. Einen Freistellungsauftrag hast Du bereits bei Deiner Bank gestellt. Bei der Bank führst Du sowohl Dein Depot als auch Dein Tagesgeldkonto. Daraus ergibt sich diese Berechnung der Abgeltungssteuer.
Die Abgeltungssteuer im Berechnungsbeispiel
Abgeltungssteuer auch bei Handelsgebühren?
Aktiengewinne durch Verkauf werden geschmälert, denn sie sind mit Transaktionskosten wie Ordergebühren verbunden. Diese Kosten musst Du aber nicht extra abziehen von Deinen Gewinnen. Das macht Deine Bank automatisch. Versteuert wird also von vornherein nur der Gewinn, der nach Abzug der Ordergebühren für Kauf und Verkauf übrig bleibt.
Änderung 2018: Bestandsschutz für alte Fonds gefallen!
Bis 2017 waren alle Erträge von vor 2009 gekauften Fonds steuerfrei. Das hat sich mit dem 1.1.2018 geändert: Alle Erträge, die Altfonds ab diesem Datum erbracht haben und bringen, müssen versteuert werden. Erträge, die vor 2018 erzielt wurden, bleiben weiterhin steuerfrei.
Regelungen für ausländische Kapitalerträge
Erzielst Du im Ausland Kapitalerträge, müssen diese ebenfalls versteuert werden. Entscheidend ist, wie diese erlangt oder gelagert werden. Fließen Veräußerungsgewinne auf ein inländisches Depotkonto, dann wird vom Broker die Abgeltungssteuer automatisch abgezogen. Lagern die Wertpapiere allerdings auf einem ausländischen Depot, bist Du als Anlegerin oder Anleger verpflichtet, die erzielten Gewinne selbst in der Einkommenssteuererklärung anzugeben.
Wenn Du bereits im Ausland Steuern gezahlt hast, die ausländische Quellensteuer aber nicht auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet wurde, solltest Du dem Finanzamt Deine ausländischen Kapitaleinkünfte übermitteln. So vermeidest Du es, doppelt Steuern zahlen zu müssen und erhältst die zu viel gezahlten Steuern zurück.
Gewinne und Verluste verrechnen
Die Verluste aus Deinen Aktiengeschäften werden bei der Berechnung der Abgeltungssteuer mitbedacht: Je mehr Verluste Du mit schlecht laufenden Aktien gemacht hast, desto niedriger fällt Dein Gesamtgewinn aus und desto weniger Steuern musst Du zahlen. Bei der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten gilt: Verluste aus Aktien können nur mit Aktiengewinnen ausgeglichen werden. Verluste aus anderen Wertpapiergeschäften dagegen können mit allen anderen abgeltungssteuerpflichtigen Ertragsanlagen verrechnet werden.
Viele verkaufen absichtlich Aktien, die ihnen Kursverluste bescheren, um die Steuerlast zu senken. Pass dabei aber auf, dass Du kein Crossing bzw. einen Wash-Trade durchführst. Wie Du das vermeidest, erfährst Du im Ratgeber zu Wash-Trades.